Allgemeine Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen und Vorschläge der L+S Präzisionsguß GmbH zugrunde. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die L+S Präzisionsguß GmbH mit deren Einbeziehung ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

Stand 01/2015

1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

a) Angebote der L+S Präzisionsguß GmbH sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Vertragsangebots.

b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von der L+S Präzisionsguß GmbH als verbindlich bezeichnet werden.

c) Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden kommen erst zustande, wenn die L+S Präzisionsguß GmbH das Angebot des Bestellers (Auftrag bzw. Bestellung) diesem gegenüber schriftlich abnimmt.

d) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN- und andere Vorschriften ist lediglich eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantie

2. Preisstellung

a) Die Preise der L+S Präzisionsguß GmbH gelten ab Werk ohne Verpackung, Versand und Versicherungsspesen sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung hat der Besteller zu tragen.

b) Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich, ist der Besteller verpflichtet, sich mit L+S Präzisionsguß GmbH über eine angemessene Preisanpassung zu verständigen.

3. Lieferzeit

a) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung der L+S Präzisionsguß GmbH beim Besteller. Benötigt die L+S Präzisionsguß GmbH für die Ausführung des Auftrags Unterlagen, Materialien, Informationen, Genehmigungen oder Freigaben von dem Besteller oder auf dessen Veranlassung von Dritten oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst nach Eingang der Unterlagen, Materialien, Informationen, Genehmigungen, Freigaben bzw. des Vorschusses bei der L+S Präzisionsguß GmbH; soweit Liefertermine vereinbart sind, verschieben sich diese in den vorgenannten Fällen um den Zeitraum nach hinten, der zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller und dem Eingang der Unterlagen, Materialien, Informationen, Genehmigungen, Freigaben bzw. des Vorschusses bei der L+S Präzisionsguß GmbH liegt. Rechte der L+S Präzisionsguß GmbH aus einem Verzug des Bestellers bleiben unberührt.

b) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.
c) Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist oder bis zum Liefertermin die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt ist.

d) Die L+S Präzisionsguß GmbH ist zur Einhaltung der Lieferfristen oder -termine nur verpflichtet, sofern der Besteller seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

4. Lieferverträge auf Abruf

Erfolgt bei Lieferverträgen auf Abruf zu einem vereinbarten Abruftermin kein Abruf des Bestellers, ist die L+S Präzisionsguß GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder den Liefervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

5. Höhere Gewalt, sonstige Behinderungen

a) Verzögert sich die Lieferung der L+S Präzisionsguß GmbH aus Gründen, die die L+S Präzisionsguß GmbH nicht zu vertreten hat – insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt, Krankheit, Streik, Betriebsstörungen u.ä. – verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich die Liefertermine entsprechend.

b) Dies gilt auch, wenn derartige Umstände während eines Verzugs oder bei Unterlieferanten der L+S Präzisionsguß GmbH eintreten.

c) Der Besteller kann aus derartigen Verzögerungen keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6. Prüfverfahren, Abnahme

a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen durch die L+S Präzisionsguß GmbH durchgeführt werden, so ist dies von dem Besteller der L+S Präzisionsguß GmbH vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum oder bei Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren.

b) Wird von dem Besteller eine Abnahme der Waren gewünscht, sind Umfang und Bedingungen der Abnahme bis zum oder bei Vertragsabschluss schriftlich festzulegen. Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist die L+S Präzisionsguß GmbH berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

7. Maße, Gewichte, Stückzahlen

a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN- oder anderer technischer Vorschriften sowie im Rahmen gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig und stellen keinen Mangel der Lieferung dar.

b) Für die Berechnung sind die von der L+S Präzisionsguß GmbH festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

8. Verpackung und Lademittel

a) Soweit dies für die Lieferung nach Ermessen der L+S Präzisionsguß GmbH erforderlich ist, verpackt die L+S Präzisionsguß GmbH die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise.

b) Auf Verlangen der L+S Präzisionsguß GmbH sind Verpackungsmaterial und Lademittel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Rücksendeverlangens frachtfrei von dem Besteller zurückzusenden; der Besteller erhält eine Gutschrift in Höhe des Wiederverwendungs-wertes.

c) Bei Versand von Ware in Containern, Paletten und Wannen, die Eigentum der L+S Präzisionsguß GmbH und als solche gekennzeichnet sind, sind diese ohne besondere Aufforderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen von dem Besteller frachtfrei zurück zusenden.

d) Bei Überschreitung der Rückgabefristen für Verpackungsmaterial hat der Besteller für jede angefangene Dekade (10-Tages-Zeitraum) 25 % des Wertes des in Anspruch genommenen Verpackungsmittels an die L+S Präzisionsguß GmbH zu zahlen. Die Rückgabefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Verpackungsmittel an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist.

e) Bei vom Besteller zu vertretendem Untergang eines Verpackungsmittels hat dieser der L+S Präzisionsguß GmbH die Wiederbeschaffungskosten zu zahlen.

9. Versand und Gefahrübergang

a) Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

b) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die L+S Präzisionsguß GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung übernommen hat. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die L+S Präzisionsguß GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die L+S Präzisionsguß GmbH ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Der Besteller hat der L+S Präzisionsguß GmbH die durch die Lagerung der versandbereiten Ware entstehenden Kosten zu erstatten.

d) Angeliefert Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegen zunehmen

e) Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist die L+S Präzisionsguß GmbH berechtigt, nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

f) Der Besteller hat bei dem Beförderer im Falle von Beschädigungen oder Verlust der Ware unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Im Schadensfall ist der L+S Präzisionsguß GmbH durch den Besteller unverzüglich ein einwandfreier Nachweis über den Transportschaden zu erbringen.

10. Zahlungsbedingunen

a) Die Vergütung der L+S Präzisionsguß GmbH wird mit Erbringung der Lieferung/Leistung und nach Zugang der Rechnung beim Besteller fällig und zahlbar. Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang gewährt die L+S Präzisionsguß GmbH einen Skontoabzug in Höhe von 2 % des Rechnungsgesamtbetrages, sofern im Zeitpunkt der Zahlung sämtliche weitere Rechnungen der L+S Präzisionsguß GmbH, die dem Besteller zuvor zugegangen sind, vollständig beglichen sind. Der Skontoabzug wird durch die L+S Präzisionsguß GmbH nach Eingang des Rechnungs-gesamtbetrages im Wege der Gutschrift bzw. durch sofortige Verrechnung mit Vergütungen für weitere zu liefernde Ware gewährt.

b) Mitarbeiter der L+S Präzisionsguß GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der L+S Präzisionsguß GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

d) Die L+S Präzisionsguß GmbH nimmt diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel sowie Schecks ausschließlich erfüllungshalber und nur dann an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Hierbei entstehende Auslagen und Kosten wie Diskontspesen, Wechselspesen u.ä. hat der Besteller zu tragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Auslagen und Kosten mit Wertstellung des Tages, am dem die L+S Präzisionsguß GmbH über den Gegenwert verfügen kann.

e) Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe der von Banken berechneten Kreditkosten, mindestens aber Verzugszinsen in Höhe von 10 % zu zahlen.

f) Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder werden der L+S Präzisionsguß GmbH nachträglich Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründete Bedenken bestehen, so ist die L+S Präzisionsguß GmbH berechtigt sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen und Forderungen auch vor Eintritt vereinbarter Zahlungstermine zu verlangen, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, sofortige Zahlung der erbrachten Leistungen und Erstattung der entstandenen Kosten für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, noch nicht gelieferte Waren zu verlangen, vom Vertrag unter Aufrechterhaltung etwaiger Schadenersatzansprüche zurückzutreten, bei hereingenommenen Wechseln die sofortige Zahlung auch vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen, aufgrund des nachfolgend in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes dem Besteller die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers zu verlangen sowie die dem Besteller erteilte Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11. f) dieser Bedingungen zu widerrufen; für diesen Fall ermächtigt der Besteller die L+S Präzisionsguß GmbH unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen; in der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt der L+S Präzisionsguß GmbH vom Vertrag nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller im Eigentum der L+S Präzisionsguß GmbH (Vorbehaltsware). Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vereinbarter Wechsel- oder Scheckzahlung erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von der L+S Präzisionsguß GmbH akzeptierten Wechsels/Schecks und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Wechsels/Schecks durch die L+S Präzisionsguß GmbH. Der Vorbehalt gilt auch, wenn der Besteller Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet.

b) Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für die L+S Präzisionsguß GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die L+S Präzisionsguß GmbH zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 11. a) dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der L+S Präzisionsguß GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Vorbehaltseigentum der L+S Präzisionsguß GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller der L+S Präzisionsguß GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware und verwahrt diesen Bestand oder diese Sache unentgeltlich für die L+S Präzisionsguß GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 11. a) dieser Bedingungen.

c) Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber der L+S Präzisionsguß GmbH befindet und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben nachfolgenden Bestimmungen unter Ziffer 11. d) und e) auf die L+S Präzisionsguß GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die L+S Präzisionsguß GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderungen der L+S Präzisionsguß GmbH wie die Vorbehaltsware.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von der L+S Präzisionsguß GmbH gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der L+S Präzisionsguß GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 11. b) dieser Bedingungen zustehen, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des jeweiligen Werts dieser Miteigentumsanteile.

f) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 11. c) und d) dieser Bedingungen einzuziehen. Die L+S Präzisionsguß GmbH ist zum Widerruf berechtigt, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist zur Abtretung dieser Forderungen nicht berechtigt. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die L+S Präzisionsguß GmbH zu unterrichten und der L+S Präzisionsguß GmbH sämtliche zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist die L+S Präzisionsguß GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

h) Der Besteller hat der L+S Präzisionsguß GmbH etwaige Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf abgetretene Forderungen sofort mitzuteilen.

12. Mängel der Ware, Gewährleistung

a) Die L+S Präzisionsguß GmbH leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, wenn der Besteller vorsätzlich über einen Mangel getäuscht oder der Mangel dem Besteller gegenüber vorsätzlich verschwiegen wurde; in diesem Fall richten sich die Gwährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn die L+S Präzisionsguß GmbH eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen hat, für den Inhalt der Garantie. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für Mängel der Ware.

c) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.

d) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 6 b) dieser Bedingungen ist die nachträgliche Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

e) Der L+S Präzisionsguß GmbH ist von dem Besteller Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers ist der gerügte Mangel durch die L+S Präzisionsguß GmbH sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen an die L+S Präzisionsguß GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge trägt die L+S Präzisionsguß GmbH die Kosten der Rücksendung. Nach Feststellung von Mängeln ist der Besteller nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der L+S Präzisionsguß GmbH Änderungen an der Ware vorzunehmen.

f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die L+S Präzisionsguß GmbH den Mangel nach ihrer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware an die L+S Präzisionsguß GmbH zurückzugeben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der L+S Präzisionsguß GmbH unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.

13. Haftung der L+S Präzisionsguß GmbH

Die Haftung der L+S Präzisionsguß GmbH auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten wird beschränkt auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der L+S Präzisionsguß GmbH und/oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Satz 1 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), insbesondere solcher Pflichten, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, beruhen soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

14. Haftung Des Bestellers

a) Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften und für das Erzeugnis geltender gesetzlicher Regelungen, für die Auswahl des Werkstoffs und der erforderlichen Prüfverfahren, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der der L+S Präzisionsguß GmbH übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen; dies gilt auch dann, wenn Änderungen von der L+S Präzisionsguß GmbH vorgeschlagen werden, die die Billigung des Bestellers finden. Ferner steht der Besteller gegenüber der L+S Präzisionsguß GmbH dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

b) Wird die L+S Präzisionsguß GmbH von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen und deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, ist der Besteller verpflichtet, die L+S Präzisionsguß GmbH von diesen Ansprüchen freizustellen.

c) Kündigt der Besteller den Vertrag, hat der Besteller die von der L+S Präzisionsguß GmbH bis zu diesem Zeitpunkt angefangenen und erbrachten Vorleistungen und Leistungen zu vergüten und die der L+S Präzisionsguß GmbH bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

15. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtung

a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind der L+S Präzisionsguß GmbH kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder den der L+S Präzisionsguß GmbH übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird durch die L+S Präzisionsguß GmbH nur überprüft, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen durch die L+S Präzisionsguß GmbH abgeändert werden, wenn dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich ist und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

c) Die Fertigungseinrichtungen werden von der L+S Präzisionsguß GmbH mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche diese in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zum Abschluss einer Versicherung ist die L+S Präzisionsguß GmbH nicht verpflichtet. Von der L+S Präzisionsguß GmbH nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers darf die L+S Präzisionsguß GmbH auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zurücksenden oder, wenn der Besteller der Aufforderung zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, vernichten.

d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von der L+S Präzisionsguß GmbH im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten Eigentum der L+S Präzisionsguß GmbH. Sie werden von der L+S Präzisionsguß GmbH für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt.

e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Schutzrechten kann der Besteller gegenüber der L+S Präzisionsguß GmbH nur geltend machen, wenn und soweit er die L+S Präzisionsguß GmbH schriftlich auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sich dabei diese Rechte ausdrücklich vorbehält.

f) Entsteht bei Benutzung einer von dem Besteller beigestellten oder in dessen Auftrag und nach dessen Vorgaben durch die L+S Präzisionsguß GmbH gefertigten einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

g) Von der L+S Präzisionsguß GmbH einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

16. Daten- und Urheberschutz der L+S Präzisionsguß GmbH

a) Die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten werden bei der L+S Präzisionsguß GmbH unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Der Besteller stimmt der Speicherung und Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Vertrags-durchführung zu.

b) Dem Besteller von der L+S Präzisionsguß GmbH überlassene Kostenanschläge, Unterlagen und Zeichnungen sowie von dieser erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile stehen im Eigentum der L+S Präzisionsguß GmbH und dürfen von dem Besteller nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der L+S Präzisionsguß GmbH weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen gemacht werden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen ist die Bank des Lieferers, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Abweichend von vorstehendem Satz 1 ist die L+S Präzisionsguß GmbH jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

18. Anwendbares Recht, Vertragssprache

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der L+S Präzisionsguß GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Die Vertragssprache ist deutsch.

19. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Eine Regelungslücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt, ohne unwirksam oder undurchführbar zu sein.

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